Gebühren2018-09-17T06:35:45+00:00

GEBÜHREN

Wie jede andere Dienstleistung kostet auch die der Rechtsanwälte. Vor jeder Mandatserteilung wird Ihnen daher selbstverständlich die Größenordnung der anfallenden Gebühren errechnet.

Prinzipiell bemisst sich das Honorar eines Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im RVG ist gesetzlich festgeschrieben, wie hoch das Honorar sein darf, aber auch sein muss, soweit dies zwingend gesetzlich vorgegeben ist. Der Anwalt erhält seine Vergütung immer ohne Rücksicht auf den Erfolg seines Tuns. Ausführliche Erläuterungen zum Gebührensystem finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.

Ausgangspunkt für die Höhe des Honorars ist der Gegenstandswert und die jeweils vom Anwalt auszuführende Tätigkeit (Beratung, außergerichtliche Vertretung, Klageerhebung, Gerichtstermin, Beweisverfahren usw.). Für außergerichtliche Leistungen bemisst sich das Honorar zudem nach der Bedeutung der Sache, aufgewendeter Arbeitszeit, Schwierigkeitsgrad und nach der finanziellen Situation des Klienten.

In einem Rechtsstreit hat der Verlierer die Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten zu tragen und im Regelfall auch die Anwaltskosten der Gegenpartei zu erstatten.

Auch bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen kann Ihr Gegner verpflichtet sein, Ihre Anwaltskosten zu erstatten, so z. B. der gegnerische Haftpflichtversicherer beim schuldlosen Verkehrsunfall.

Besteht eine Rechtschutzversicherung, übernimmt diese bis auf eine möglicherweise vereinbarte Selbstbeteiligung, die der Versicherte selbst zu tragen hat, die Rechtsanwaltsgebühren und gegebenenfalls anfallende Gerichtsgebühren oder Sachverständigenkosten. Voraussetzung für das Eintreten einer Rechtsschutzversicherung ist das Vorliegen eines Versicherungsfalls innerhalb des versicherten Zeitraums. Bei familien- und erbrechtlichen Streitigkeiten tritt die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nicht ein. Hier werden jedoch die Kosten einer Erstberatung übernommen. Als Service für unsere Mandanten übernehmen wir Kostendeckungsanfragen und die Abwicklung mit der Rechtsschutzversicherung.

Steht der zu erwartende Aufwand des Rechtsstreits in keinem vernünftigen Verhältnis zu den gesetzlichen vorgeschriebenen Gebühren, kann es im Einzelfall vorkommen, dass ein höheres Honorar vereinbart werden muss (Vergütungsvereinbarung). Hierüber informieren wir Sie aber in jeden Fall vor einer Beauftragung.

Wenn die Einkommensverhältnisse es zulassen, gewährt der Staat auf Antrag Prozesskosten- oder Beratungshilfe. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren ist allerdings davon abhängig, dass die Klage bzw. die Verteidigung gegen eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Die Staatskasse trägt nur die Kosten für den eigenen Anwalt. Bei einem verlorenen Rechtsstreit sind daher trotz der gewährten Beihilfe die Kosten der Gegenseite zu tragen.